|
Satzung der Rosi-Wolfstein-Gesellschaft
Die politische, ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung unserer Gesellschaft ist schneller vorangeschritten als das Bewußtsein der Menschen über deren historischen Hintergründe.
Anknüpfend an den politischen Lebensweg der in Witten gebürtigen Sozialistin Rosi Wolfstein und angeregt durch ihr Motto "Alles kritisch nachprüfen" soll an einem modernen Verständnis gesellschaftlicher Entwicklung gearbeitet werden.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Rosi-Wolfstein-Gesellschaft".
Sitz des Vereins ist Witten. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Veröffentlichung der Geschichte lokaler sozialer Bewegungen wie z.B. ArbeiterInnen- und Frauenbewegung, soziale, pazifistische, ökologische, anarchistische, christliche Bewegungen sowie die wissenschaftliche, politische und kulturelle Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.
Hierdurch trägt der Verein zur demokratischen und sozialen Bildung im Sinne des Grundgesetzes, zur Förderung der politischen Kultur, zur Friedenserziehung und Völkerverständigung bei.
Es gehört zum Selbstverständnis des Vereins, mit Gruppen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
Die Aufgaben des Vereins werden insbesondere durch Aufbau und Erweiterung einer Bibliothek und eines Archivs, durch Veranstaltung von Kursen, Vorträgen und Exkursionen erfüllt. Die Veranstaltungen stehen allen Interessierten offen.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft muß auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt und von dieser angenommen werden.
Mitglieder zahlen regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag entsprechend dem Beschluß der Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist gegenüber der Mitgliederversammlung schriftlich zu erklären. Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen, können durch Beschluß der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden. Dem Beschluß kann widersprochen werden. Auf einer weiteren Mitgliederversammlung wird über den Ausschluß endgültig befunden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins sind durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mindestens sechsmal jährlich unter Einhaltung der Frist von mindestens vierzehn Tagen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 40 Prozent der Mitglieder beschlußfähig. Wird Beschlußunfähigkeit festgestellt, so ist die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung über dieselben Tagesordnungspunkte mit 20 Prozent der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Möglichkeit im Konsens. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, das Protokoll wird vom Protokollanten unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Erarbeitung der Grundsätze für die inhaltliche Arbeit des Vereins
· Beschluß über allgemeine und organisatorische Fragen
· Aufnahme von neuen Mitgliedern
Mindestens eine der sechs Mitgliederversammlungen ist eine Jahreshauptversammlung, zu der mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden muß.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
· Anhörung und Erörterung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der KassenprüferInnen
· Entlastung des Vorstands
· Wahl des Vorstands
· Abwahl von Vorstandsmitgliedern
· Wahl der KassenprüferInnen
· Beschluß über den Haushaltsplan
· Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
· Beschlüsse über die Einrichtung und, nach vorheriger Anhörung, die Auflösung von Einrichtungen und Ausschüssen
· Festlegung der Aufgaben und Wirkungskreise der Einrichtungen und Ausschüsse
· Ausschluß von Mitgliedern
· Beschluß über Satzungsänderungen
· Beschluß über die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Mitgliedern einschließlich eines/r KassiererIn. Der Vorstand ist nach Möglichkeit paritätisch nach Geschlechtern zu besetzen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
· die laufende Geschäftsführung
· die Öffentlichkeitsarbeit
· die Vertretung des Vereins nach innen und nach außen
· Einladung zur Mitgliederversammlung
Der Verein wird nach § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich, er lädt dazu ein.
§ 8 Finanzen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushaltsplan und wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre.
Die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Vereins sind mindestens zweimal im Jahr der Mitgliederversammlung offenzulegen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Jahreshauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die zu begünstigende Organisation entscheidet eine Mitgliederversammlung.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. Juni 1991 beschlossen, zuletzt geändert am 19. November 1993.
Witten, den 10. Januar 1994
Frank Ahland
Beate Brunner
Udo Hennenhöfer
Peter Kieselbach
Michael Sünner
|